___ aufzuhalten. Ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG in der Schweiz für das Jahr 2014 ist somit zu verneinen. Urteil S 2019 138 17 5.5 An dieser Stelle ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2015 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hat. 5.5.1 Nach eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer seinen effektiven Aufenthalt ca. von April bis Juni 2015 im Ausland (E-Mail vom 10. April 2015 an die Q.________, IVact. 152/11).