5.4 An dieser Stelle ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2014 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hat. 5.4.1 Betreffend seinen effektiven Aufenthalt im Jahr 2014 verweist der Beschwerdeführer in den Ziffern 21 bis 23 der Beschwerdeschrift auf die Darstellung der IV-Stelle, wonach er sich von Januar bis Ende Juni 2014 und von August bis Ende Oktober 2014 in C.________ aufgehalten haben soll, was er nicht bestreitet. Er macht des Weiteren geltend, er habe sich bis Ende Dezember 2014 in C.________ aufgehalten.