Da O.________ angegeben hat, während der Auslandsabwesenheiten des Beschwerdeführerführers im Wesentlichen administrative Arbeiten für diesen erledigt zu haben, vermag dieser daraus betreffend die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten. Schliesslich ist zu beachten, dass es sich bei M.________ und O.________ um zwei dem Beschwerdeführer nahestehende Personen handelt, die eher zu seinen Gunsten Angaben machen dürften. Es bleibt mithin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem eingestellten Strafverfahren für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.