_, den persönlichen Assistenten des Beschwerdeführers, als Auskunftsperson. Dieser gab an, auch an gewissen Tagen, an denen sich der Beschwerdeführer im Ausland aufgehalten habe, administrative Arbeiten, u.a. Telefonate oder Ordnen der Unterlagen, erledigt zu haben (E. 4.2 der Einstellungsverfügung). Da O.________ angegeben hat, während der Auslandsabwesenheiten des Beschwerdeführerführers im Wesentlichen administrative Arbeiten für diesen erledigt zu haben, vermag dieser daraus betreffend die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten.