mal im Keller deponiert und für die Zeit seiner Anwesenheiten die Hälfte des Mietzinses von Fr. 3'000.– bezahlt (vgl. E. 3.1 der Einstellungsverfügung). Ihre Ausführungen verdeutlichen, dass Abwesenheiten, auch längere, offenbar vermehrt vorgekommen sind und er sich häufig nicht in seinem Zimmer in L.________ aufgehalten hat (vgl. dazu auch E. 5.2 vorstehend), ansonsten sie dies gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht erwähnt hätte. Ausserdem vernahm die Staatsanwaltschaft O.________, den persönlichen Assistenten des Beschwerdeführers, als Auskunftsperson.