Ausserdem müssen (wirklich) triftige Gründe vorliegen, wenn die einjährige Maximaldauer des Ausnahmegrundes "kurzfristiger Auslandsaufenthalt" voll ausgeschöpft werden soll bzw. zwingende unvorhergesehene Gründe vorliegen, um den Ausnahmegrund "längerfristiger Auslandsaufenthalt" zu bejahen (vgl. die in E. 3.2 vorstehend zitierte Rechtsprechung). Des Weiteren führte M.________, die ehemalige Untervermieterin des Beschwerdeführers, gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, er habe seine Sachen während längeren Abwesenheiten auch Urteil S 2019 138 15