Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist ihre Argumentation nicht korrekt, da kurzzeitige Rückkehren in die Schweiz mit anschliessender Wiederausreise einen ausländischen gewöhnlichen Aufenthalt nicht aufzuheben bzw. keinen schweizerischen zu begründen vermögen. Ausserdem müssen (wirklich) triftige Gründe vorliegen, wenn die einjährige Maximaldauer des Ausnahmegrundes "kurzfristiger Auslandsaufenthalt" voll ausgeschöpft werden soll bzw. zwingende unvorhergesehene Gründe vorliegen, um den Ausnahmegrund "längerfristiger Auslandsaufenthalt" zu bejahen (vgl. die in E. 3.2 vorstehend zitierte Rechtsprechung).