Die Staatsanwaltschaft befasste sich jedoch nicht mit den aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht wesentlichen vorstehend aufgeführten Grundsätzen zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts bzw. der erwähnten Ausnahmegründe für längere Auslandsaufenthalte (vgl. E. 3.2 vorstehend). Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist ihre Argumentation nicht korrekt, da kurzzeitige Rückkehren in die Schweiz mit anschliessender Wiederausreise einen ausländischen gewöhnlichen Aufenthalt nicht aufzuheben bzw. keinen schweizerischen zu begründen vermögen.