In Erwägung 3.2 führte die Staatsanwaltschaft pauschal aus, ein Unterbruch von einem Jahr vermöge das Bestehen des gewöhnlichen Aufenthalts gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG nicht aufzuheben. Da der längste Auslandsaufenthalt lediglich fast sechs Monate gedauert habe, sei ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016 mithin gegeben. Die Staatsanwaltschaft befasste sich jedoch nicht mit den aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht wesentlichen vorstehend aufgeführten Grundsätzen zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts bzw. der erwähnten Ausnahmegründe für längere Auslandsaufenthalte (vgl. E. 3.2 vorstehend).