Dem Beschwerdeführer ist entgegen zu halten, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zwar durch das Verwaltungsgericht zu würdigen, für dieses jedoch nicht bindend ist. Zu beachten ist ausserdem, dass die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschwerdeführers aus strafrechtlicher und nicht aus sozialversicherungsrechtlicher Optik zu beurteilen hat. Ein wichtiger Unterschied stellt insbesondere der zur Anwendung kommende Beweisgrad dar (im Strafrecht genügt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht). In Erwägung 3.2 führte die Staatsanwaltschaft pauschal aus, ein Unterbruch von einem Jahr vermöge das Bestehen des gewöhnlichen Aufenthalts gemäss Art.