5.3 Zur Untermauerung seiner Argumentation verweist der Beschwerdeführer auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2019, wonach ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016 zu bejahen sei (E. 3.2 f.; BF-act. 3).