Zeitraum in seinem Zimmer zumindest nicht dauerhaft aufgehalten haben kann, was im Übrigen M.________ gegenüber der Zuger Staatsanwaltschaft auch bestätigt hat (vgl. Einstellungsverfügung vom 18. September 2019 E. 3.1; BF-act. 3). Sie gab nämlich an, der Beschwerdeführer habe bei längeren Abwesenheiten seine Sachen auch mal im Keller deponiert und lediglich für die Zeit seiner Anwesenheiten die Hälfte des Mietzinses von Fr. 3'000.– bezahlt.