Eine medizinische Notwendigkeit für Aufenthalte in C.________ wird jedenfalls nicht postuliert, selbst wenn – was in casu jedoch offen bleiben kann – der Beschwerdeführer tatsächlich am Uhthoff- Phänomen leiden sollte (zum Bericht von Dr. E.________ vom 30. September 2019; vgl. E. 5.4.2 nachfolgend). 5.2 Bei der Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im vorliegend massgebenden Zeitraum muss auch seine Wohnsituation an der Adresse L.________, gewürdigt werden.