vom 7. August 2020 betreffend den gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im vorliegend massgebenden Zeitraum nichts Konkretes entnehmen (lediglich eine allgemeine Qualifizierung der regelmässigen Aufenthalte in C.________ als medizinisch sinnvoll), sodass er betreffend seinen effektiven Aufenthalt daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Das Gleiche gilt für die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurz- bzw. längerfristigen Auslandaufenthalts. Eine medizinische Notwendigkeit für Aufenthalte in C._