5. An dieser Stelle ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2017 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG gehabt hat. Es ist somit abzuklären ob er sich in diesem Zeitraum entweder effektiv in der Schweiz aufgehalten hat (sog. Aufenthaltsprinzip) oder ob eine der beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurz- bzw. längerfristigen Auslandaufenthaltes zu bejahen ist (vgl. die in E. 3.2 vorstehend zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ab 1. Januar 2018 ist sein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz unbestritten. Urteil S 2019 138 13