4.2 Dem Bericht von Dr. med. G.________, Tropen- und Reisemedizin FMH, H.________, vom 6. August 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter dem Jahr immer wieder in C.________ weile. Die Aufenthalte seien jeweils kürzer als drei Monate, jedoch mindestens zweimal pro Jahr und medizinisch begründet und sinnvoll. Einerseits könne der Beschwerdeführer dort Sitzungen bei seinem vertrauten Psychiater Dr. I.________ durchführen, was in seiner schwierigen psychischen Situation essentiell sei. Für eine Stabilisierung der psychischen Situation seien die Auslandsaufenthalte höchst indiziert.