Aus den Akten ergibt sich das Folgende (um in Kenntnis der vollständigen Aktenlage urteilen zu können, zog das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren die Akten der Urteil S 2019 138 12 Verfahren S 2019 92, 130 und 133 bei, was der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 angezeigt wurde; act. 43):