Konkret ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Zeitraum effektiv in der Schweiz aufgehalten hat oder sich auf eine der beiden Ausnahmen berufen kann (vgl. E. 5 nachfolgend). Des Weiteren ist auf die vom Beschwerdeführer gegen die Rückerstattung allfälliger zu Unrecht ausgerichteter Leistungen vorgebrachten Rügen einzugehen (vgl. E. 6 ff. nachfolgend). Hingegen erübrigen sich Ausführungen zum Beschwerdeantrag 6 (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde), da der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer dieses Gesuch mit Verfügung vom 18. Juni 2020 abgewiesen hat (act. 20).