Diese Voraussetzung wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt (sog. Aufenthaltsprinzip). Das Aufenthaltsprinzip lässt jedoch die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes zu (vgl. die in E. 3.2 vorstehend zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Konkret ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Zeitraum effektiv in der Schweiz aufgehalten hat oder sich auf eine der beiden Ausnahmen berufen kann (vgl. E. 5 nachfolgend).