4. Im vorliegenden Verfahren ist umstritten und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2017 Anspruch auf Hilflosenentschädigungen und auf Assistenzbeiträge hat, was rein vom gesundheitlichen Aspekt her unbestrittenerweise der Fall ist. Beide Leistungen setzen grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG voraus (Art. 42 und Art. 42quater IVG). Diese Voraussetzung wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt (sog. Aufenthaltsprinzip).