vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Aufenthalt erfordern (BGer 9C_729/2014 vom 16. April 2015 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthalts kann effektiv nur in Anspruch genommen werden, wenn unvorhergesehen Krankheit oder Unfall auftreten oder eben die genannten zwingenden Gründe vorliegen.