Was die in Art. 13 Abs. 2 ATSG enthaltene zeitliche Komponente betrifft, ist durch den Wortlaut der Bestimmung klargestellt, dass die Befristung des Aufenthalts an der Erfüllung des Aufenthaltsbegriffs nichts zu ändern vermag. Schwierig ist indessen die Beantwortung der Frage, wie sich Art. 13 Abs. 2 ATSG auf Unterbrüche im Aufenthalt auswirkt (Kieser, a.a.O., Art. 13 N 30). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für den "gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne Art. 13 Abs. 2 ATSG der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, massgebend; zusätzlich muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden.