3.2 Nach Art. 13 Abs. 2 ATSG hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, selbst wenn diese Zeit von vornherein befristet ist. Artikel 13 Abs. 2 ATSG versteht unter gewöhnlichem Aufenthalt den effektiven Aufenthalt, der nach dem Willen der versicherten Person während einer gewissen Zeit aufrechterhalten bleiben soll (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 13 N 29). Was die in Art. 13 Abs. 2 ATSG enthaltene zeitliche Komponente betrifft, ist durch den Wortlaut der Bestimmung klargestellt, dass die Befristung des Aufenthalts an der Erfüllung des Aufenthaltsbegriffs nichts zu ändern vermag.