Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben nach Art. 42quater Abs. 1 IVG Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung nach Art. 42 Abs. 1 bis 4 IVG ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und volljährig sind (lit. c). Mithin ist ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag nur gegeben, wenn auch ein solcher auf Hilflosenentschädigung besteht.