und endete am 18. Oktober 2019. Die Beschwerdeschrift wurde am 15. Oktober 2019 der Schweizerischen Post übergeben, womit die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG als gewahrt gilt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält Anträge und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). Urteil S 2019 138 9