Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGer 9C_594/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.2). Da die IV-Stelle (auch) die Verfügung vom 29. August 2019 mit A-Post verschickt hat, vermag sie den Nachweis einer Zustellung vor dem 18. September 2019 nicht zu erbringen, sodass im Zweifel auf die Darstellung der Rechtsvertreterin abzustellen ist, wonach sie beide Verfügungen an diesem Tag in einem Couvert zugestellt erhalten habe. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 19. September 2019 (Art. 38 Abs. 1 ATSG) und endete am 18. Oktober 2019.