a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben, stammen doch die angefochtenen Verfügungen vom 29. August 2019 und vom 17. September 2019 von der IV-Stelle Zug. 2.2 Die IV-Stelle beantragt, auf die Beschwerde sei insoweit nicht einzutreten, als sie gegen die Aufhebungsverfügung vom 29. August 2019 gerichtet sei. Sie sei diesbezüglich nämlich verspätet und bezeichnenderweise werde in der Beschwerde auch nicht gesagt, welche Verfügung der Rechtsvertreterin am 18. September 2019 zugegangen sei. Damit könne vom Datum her realistischerweise wohl nur die Verfügung vom 17. September 2019 gemeint sein.