F. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 wies der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Urteil S 2019 138 7 G. In der Replik vom 17. September 2020 und in der Duplik vom 7. Oktober 2020 hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Auf ihre Ausführungen wird – soweit notwendig – in den Erwägungen eingegangen.