E. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2020 beantragte die IV-Stelle, es sei auf die Beschwerde gegen die Aufhebungsverfügung vom 29. August 2020 zufolge Verspätung nicht einzutreten. Eventualiter, d.h. im Eintretungsfall, sei sie abzuweisen. Die Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung vom 17. September 2019 sei vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung macht die IV-Stelle geltend, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer den Jahren 2014 bis 2017 keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz aufgewiesen habe. Aus diesem Grund habe er in dieser Zeit keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge gehabt.