Sollte die Rechtsvertreterin am Ausstandsgesuch festhalten wollen, erhalte sie hiermit bis 26. Mai 2020 die Gelegenheit, dies mitzuteilen und eine Begründung nachzureichen. Sollte sie sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen lassen, betrachte das Gericht dieses Gesuch zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 hielt der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer fest, dass das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegenstandlos sei.