Am 14. Mai 2020 orientierte der zuständige Gerichtsschreiber die Rechtsvertreterin über das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2020. Da dieser den behaupteten Ausstandsgrund eines freundschaftlichen Verhältnisses des Verwaltungsgerichts zur IV- Stelle im Wesentlichen mit der dargelegten aktenwidrigen Behauptung begründe, erachte das Verwaltungsgericht sein Gesuch als gegenstandslos. Sollte die Rechtsvertreterin am Ausstandsgesuch festhalten wollen, erhalte sie hiermit bis 26. Mai 2020 die Gelegenheit, dies mitzuteilen und eine Begründung nachzureichen.