Nachdem der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung eine Beschwerde erhoben hatte (vgl. Verfahren S 2020 47), hob der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer die Verfügung vom 27. Februar 2020 am 7. Mai 2020 wiedererwägungsweise auf und bewilligte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung mit Geltung auch für die beiden weiteren hängigen Verfahren S 2019 130 und S 2019 133. Zur Begründung verwies er auf erstmals vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens S 2020 47 eingereichte aktualisierte Belege insbesondere betreffend ungedeckte krankheits- und behinderungsbedingte Kosten.