Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen darlegen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit am Uhthoff-Phänomen leide, wovon 60 bis 80 % der MS-Patienten betroffen seien. Der Wärme wegen müsse er den Sommer in C.________ und den Winter in der Schweiz verbringen. Die mehrmonatigen Aufenthalte im Frühling/Sommer in C.________ seien zu Linderungszwecken medizinisch bedingt und hätten ausserordentlicherweise auch schon verlängert werden müssen (2014). Die Notwendigkeit einer Hilflosenentschädigung sei unbestritten.