2. a) Ziffer 2 (Rückerstattung) der Verfügung rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge vom 29. August 2019 sei aufzuheben. b) Die Verfügung Rückforderung Hilflosenentschädigung vom 7. [recte: 17.] September 2019 sei aufzuheben. Das heisst: Die Rückforderung (Teilverrechnung) der Hilflosenentschädigung im Betrag von Fr. 23'380.– und die offene Restschuld von Fr. 16'081.– seien aufzuheben. 3. Infolge Verjährung sei der Rückforderungsbetrag von Fr. 10'530.– für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. September 2014 unverzüglich auszubezahlen.