j) Mit Feststellungsverfügung vom 1. April 2020 hielt die IV-Stelle fest, es bestehe für die Assistenzbeiträge Juni bis Dezember 2013, Januar 2018 bis Januar 2020 ein Guthaben von insgesamt Fr. 31'241.56. Demgegenüber bestehe eine Restschuld des Beschwerdeführers gemäss Verfügung vom 17. September 2019 (Hilflosenentschädigung bis August 2019) von Fr. 16'081.– und einen Rückforderungsanspruch betreffend Assistenzbeiträge Januar 2015 bis Mai 2016 von Fr. 19'574.85 bzw. insgesamt Fr. 35'655.85. Dies ergebe eine Differenz (zusätzliche Rückforderung zugunsten IV) von Fr. 4'414.29. Auf die Einforderung der festgestellten zusätzlichen Rückforderung werde aktuell verzichtet.