i) Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 hob die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf Assistenzbeiträge mit Wirkung per 1. Februar 2020 auf (IVact. 855). Mit einer separaten Verfügung vom 23. Januar 2020 hob die IV-Stelle zudem den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zufolge Verletzung der auferlegten Mitwirkungspflicht auf (IV-act. 856).