Nachdem er dort eine Eigentumswohnung gekauft habe, sei davon auszugehen, dass er sich überwiegend wahrscheinlich während rund 7 ½ Monaten in der Schweiz aufgehalten habe. Somit lasse es sich trotz der weiterhin bestehenden Zweifel rechtfertigen, die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag (letzteren vorbehältlich des Einreichens rechtsgenüglicher Abrechnungen) wiederum auszurichten. Die Aufhebung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag sei daher auf den 31. Dezember 2017 zu befristen (IV-act. 694). g) Mit Verfügung vom 17. September 2019 sprach die IV-Stelle A.________ mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine Hilflosenentschädigung zu (IV-act. 706).