___ aufgehalten. Ob er sich in der übrigen Zeit wirklich in der Schweiz aufgehalten habe, sei nicht erwiesen. Dazu seien bis heute auch keine näheren Angaben gemacht worden. Die IV-Stelle habe daher grundsätzlich nach wie vor begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz wirklich wieder gegeben seien. Ab dem 1. Januar 2018 habe der Versicherte Wohnsitz in D.________, wo er seither auch ordentlich angemeldet sei. Nachdem er dort eine Eigentumswohnung gekauft habe, sei davon auszugehen, dass er sich überwiegend wahrscheinlich während rund 7 ½ Monaten in der Schweiz aufgehalten habe.