d) Die vom Versicherten gegen die Sistierungsverfügung der IV-Stelle erhobene Beschwerde vom 9. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil S 2016 155 vom 13. September 2018 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Würdigung der zahlreichen vorliegenden Unterlagen habe eine sehr hohe bzw. eine überwiegend hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergeben, dass sich der Versicherte in den Jahren 2014 bis ca. Mitte 2016 grossmehrheitlich im Ausland, namentlich in C.________, aufgehalten habe. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, ehrlich und genau (beispielsweise mit Passeinträgen) anzugeben und zu belegen, von wann bis wann er sich seit dem 1. Januar 2014 effektiv in C._____