Zur Begründung legte sie dar, es bestehe nur Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz. Sie habe begründeten Anlass zur Annahme, dass der Versicherte seit Januar 2014 keinen Wohnsitz in der Schweiz (mehr) habe und auch nicht (mehr) von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten in der Schweiz ausgegangen werden könne.