{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-138_2021-01-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_138_5725904a692227324825c1f1a293ecde94bb5fc779d4b1edde7889acc1e3d84a5dca07a8b35a20ae438fcb9966d92fa859bbeb7037abe862ea14770ce956947b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde94bb5fc779d4b1edde7889acc1e3d84a5dca07a8b35a20ae438fcb9966d92fa859bbeb7037abe862ea14770ce956947b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_138", "Checksum": "258dbe929ddf99239453ddc07e622ace"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Die IV-Stelle hat daher zu Recht die erwähnten\nLeistungen im massgebenden Zeitraum rückwirkend aufgehoben und die bereits\nausgerichteten Leistungen zurückgefordert und teilweise mit den ab 1. Januar 2018\nauszurichtenden Leistungen verrechnet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet\nund muss daher vollumfänglich abgewiesen werden.\n\n10. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Mai 2020 die\nunentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm für das vorliegende Verfahren keine\nKosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht\nauszurichten. Die vom Beschwerdeführer beigezogene unentgeltliche Rechtsbeiständin ist\nfür ihre Aufwände angemessen zu entschädigen, wobei nur der notwendige Aufwand\nberücksichtigt werden kann (§ 27 Abs. 3 VRG). Die Rechtsvertreterin macht in ihrer\nKostennote vom 13. November 2020 für das Verfahren S 2019 138 einen\nStundenaufwand von insgesamt 54,7 Stunden geltend (act. 44). Vorliegend ist zwar zu\nbeachten, dass ein durchaus umfangreiches IV-Dossier vorhanden ist, jedoch der für das\nAktenstudium in sämtlichen bei Gericht hängigen Verfahren angefallene Aufwand\ninsgesamt nur einmal bzw. vorliegend anteilsmässig berücksichtigt werden kann. Des\nWeiteren ist es im Rahmen des Gerichtsverfahrens bei einem doppelten Schriftenwechsel\n(mit Nachreichung einer Mitteilung seitens der Rechtsvertreterin) ohne weitere\nBeweismassnahmen oder sonstige Vorkehren geblieben. Besonders schwierige rechtliche\nFragen haben sich sodann nicht gestellt. Für das Verfassen der knapp dreizehnseitigen\nBeschwerde vom 11. Oktober 2019 (act. 1) und der knapp vierzehnseitigen Replik vom\n17. September 2020 (act. 35) rechtfertigt sich praxisgemäss ein Aufwand von je vier\n\nUrteil S 2019 138\n27\n\nStunden sowie der eine Seite umfassenden Eingabe vom 22. Oktober 2020 (act. 41) ein\nsolcher von einer Stunde. Dazu kommt ein Aufwand von sechs Stunden für Aktenstudium\nund Instruktion sowie vier Stunden für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und\nRechtsverbeiständung. Für den von der Rechtsvertreterin ebenfalls geltend gemachten\nAufwand betreffend Ausstandsgesuch ist ihr eine halbe Stunde Aufwand für ihr\nRückzugsschreiben vom 20. Juli 2020 anzuerkennen (act. 25). Das Gesuch reichte der\nBeschwerdeführer dem Gericht nämlich direkt ein (vgl. Schreiben vom 11. Mai und vom\n7. Juli 2020, act. 14 und 21). In Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % und einer\nKleinspesenpauschale von 2 % erweist sich bei einem praxisgemässen Stundenansatz\nvon Fr. 220.– eine Pauschalentschädigung von Fr. 5'000.– für die notwendigen\nAufwendungen im Verwaltungsgerichtsverfahren S 2019 138 als angemessen.\n\nUrteil S 2019 138\n28\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\nDie Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird für das Beschwerdeverfahren\nmit Fr. 5'000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV-\nStelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug\nvon Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.\n\nZug, 25. Januar 2021\n\nIm Namen der\nSOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil S 2019 138\n"}