{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-138_2021-01-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_138_5725904a692227324825c1f1a293ecde94bb5fc779d4b1edde7889acc1e3d84a5dca07a8b35a20ae438fcb9966d92fa859bbeb7037abe862ea14770ce956947b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde94bb5fc779d4b1edde7889acc1e3d84a5dca07a8b35a20ae438fcb9966d92fa859bbeb7037abe862ea14770ce956947b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_138", "Checksum": "258dbe929ddf99239453ddc07e622ace"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Leider verhielt sich der\nBeschwerdeführer nicht kooperativ und es lässt sich den vorliegenden Akten\ndementsprechend auch nicht entnehmen, dass die IV-Stelle bereits vor dem Vorbescheid\nüber genügend konkrete Angaben verfügt hat, damit eine Kenntnis des\nRückforderungsanspruchs ihrerseits im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG bejaht werden\nkönnte. Selbst im Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheids bestanden ja noch einige\nUnklarheiten (vgl. dazu beispielsweise Ziff. 2.1 der Vernehmlassung der IV-Stelle vom\n22. Mai 2018 im Verfahren S 2018 45; IV-act. 508).\n\nAus den genannten Gründen hat die IV-Stelle die einjährige relative Frist eingehalten, was\nauch für die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist gilt, sodass offen bleiben kann, ob\nallenfalls eine längere strafrechtliche Frist zum Tragen käme. Es bleibt mithin festzuhalten,\ndass die Verwirkungsfristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG (in der bis 31. Dezember 2020\ngeltenden Version) eingehalten worden sind und ein Erlöschen des\nRückforderungsanspruchs verneint werden muss.\n\n7.2 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Rückforderungsanspruch\nfür den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2014 sei verjährt und könne daher\nnicht verrechnet werden. Die Leistungssistierung habe die Verjährung nämlich nicht zu\nunterbrechen vermocht (Beschwerde Ziff. 18).\n\n7.2.1 In diesem Zusammenhang beantragte er in der Beschwerde die Auszahlung von\nFr. 10'530.– (Antrag 3). Aus welchen Gründen er diese Auszahlung beantragt hat, ist nicht\nersichtlich, da ihm die Leistungen für diesen Zeitraum ja bereits (zu Unrecht) ausbezahlt\nworden sind (vgl. Verfügung vom 17. September 2019).\n\n7.2.2 Im Bereich der Invalidenversicherung sind Verrechnungen gestützt auf Art. 50\nAbs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zulässig.\n\nWas die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verjährung angeht, ist ihm die\nbundesgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach gestützt auf den hier\n\nUrteil S 2019 138\n25\n\nsinngemäss anwendbaren Art. 120 Abs. 3 OR eine verjährte Rückforderung von\nLeistungen der beruflichen Vorsorge zur Verrechnung gebracht werden kann, wenn sie zur\nZeit, wo sie mit der anderen Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.\nMassgebend ist somit nicht, ob die Forderung in dem Zeitpunkt verjährt ist, in welchem der\nSchuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung\nGebrauch machen wolle (Art. 124 Abs. 1 OR), sondern ob sie verjährt war, als sie hätte\nverrechnet werden können (BGer 9C_840/2017 vom 23. Juli 2018 E. 5.4.1). Dieses im\nRechtsgebiet der beruflichen Vorsorge ergangene Urteil ist sinngemäss aufgrund des\nGrundsatzes der Einheit der Rechtsanwendung auch im Invalidenversicherungsrecht\nanwendbar. Die ab 1. Januar 2014 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen werden mit\ndenjenigen ab 1. Januar 2018 verrechnet, sodass sie in dem Zeitpunkt, in dem sie\nmiteinander verrechnet werden konnten, noch nicht verjährt waren (analoge Anwendung\nvon Art. 128 Ziff. 1 OR). Die von der IV-Stelle vorgenommene Verrechnung ist demnach\nnicht zu beanstanden.\n\n8. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung\nund/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein\nbestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen\nkönnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme\nweiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157\nE. 1d; 124 V 90 E. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b und EVG I 769/04 vom 27. April\n2005 E. 3).\n\nDer Beschwerdeführer beantragt den Beizug der Strafakten in das vorliegende Verfahren,\nohne dessen Notwendigkeit schlüssig und nachvollziehbar zu begründen.\n\nEs liegen dem Verwaltungsgericht neben den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten\nrund 5'000 Seiten IV-Akten vor. Dem vorliegenden Aktenverzeichnis der IV-Stelle vom\n19. Januar 2017 ist zu entnehmen, welche Belege sie der Staatsanwaltschaft eingereicht\nhat (IV-act. 284/9). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht\nkonkret geltend gemacht, welche Akten noch nicht berücksichtigt worden seien bzw.\ninwiefern der Beizug der Straftakten notwendig sein solle. Das Gericht darf zudem davon\nausgehen, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre massgebenden Akten\nvon sich aus dem Gericht eingereicht hat. Des Weiteren ist zu beachten, dass es im\nStrafverfahren um den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016 – nicht aber\num das Jahr 2017 – ging, der ohnehin umfassend dokumentiert ist. Da durch einen Beizug\n\nUrteil S 2019 138\n26\n\nder Strafakten keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist in zulässiger antizipierter\nBeweiswürdigung darauf zu verzichten.\n\n9. Abschliessend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen\nwerden kann, dass er in den Jahren 2014 bis 2017 während möglichst langen Zeitphasen\nvon den im Vergleich zur Schweiz günstigeren klimatischen Bedingungen in C.________\nprofitieren wollte. Allerdings hat er diesfalls aber auch mit den\nsozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen zu leben.\n\n"}