{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-138_2021-01-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_138_5725904a692227324825c1f1a293ecde94bb5fc779d4b1edde7889acc1e3d84a5dca07a8b35a20ae438fcb9966d92fa859bbeb7037abe862ea14770ce956947b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde94bb5fc779d4b1edde7889acc1e3d84a5dca07a8b35a20ae438fcb9966d92fa859bbeb7037abe862ea14770ce956947b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_138", "Checksum": "258dbe929ddf99239453ddc07e622ace"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Angesichts des fehlenden gewöhnlichen\nAufenthalts in der Schweiz im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG während rund vier Jahren\nund zusätzlich der jahrelangen äusserst mangelhaften Kooperation (Nichtmelden bzw.\nteilweise massiv verspätetes Melden von Auslandsaufenthalten) durch den\nBeschwerdeführer muss sowohl von einer unrechtmässigen Erwirkung von Leistungen als\nauch von einer schweren Verletzung der Meldepflicht nach Art. 77 IVV seitens des\nBeschwerdeführers ausgegangen werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die IV-\nStelle mit der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2019 den Anspruch des\nBeschwerdeführers auf HE und Assistenzbeiträge rückwirkend für die Jahre 2014 bis 2017\naufgehoben hat.\n\n7. In Nachachtung von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG forderte die IV-Stelle in der\nangefochtenen Verfügung vom 17. September 2019 (IV-act. 707) die zu Unrecht\nausbezahlten Hilflosenentschädigungen zurück, indem sie die von Januar 2014 bis\nNovember 2016 ausbezahlten Hilfslosenentschädigungen von insgesamt Fr. 39'661.– mit\nder dem Beschwerdeführer vom Januar 2018 bis August 2019 zustehenden\nHilflosenentschädigungen von Fr. 23'580.– verrechnete, was einen Restbetrag von\nFr. 16'081.– ergab (vgl. für Assistenzbeiträge: Feststellungsverfügung der IV-Stelle vom\n1. April 2020, IV-act. 875; welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet).\n\nDa der Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht keine Einwände geltend macht und auch\nkeine Indizien für eine fehlerhafte Berechnung ersichtlich sind, bleibt zu prüfen, ob die\nrelative und absolute Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG (in der bis 31. Dezember\n2020 geltenden Version) eingehalten worden sind (vgl. E. 7.1 nachfolgend). In einem\nweiteren Schritt ist auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verjährung\neinzugehen (vgl. E. 7.2 nachfolgend). Ausführungen zu einem allfälligen guten Glauben\ndes Beschwerdeführers betreffend Leistungsempfang und zur Frage, ob eine\nRückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) gehören\nin ein Erlassverfahren und bilden somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\n7.1\n\nUrteil S 2019 138\n23\n\n7.1.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die\nVersicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf\nvon fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der\nbis 31. Dezember 2020 geltenden Version).\n\nDie hier festgelegten Fristen, welche von denjenigen des Verjährungsrechts des OR\nabweichen, bezwecken eine \"Abwägung der Interessen von Sozialversicherungsträger\nund Versichertem\". Durch den Begriff des \"Erlöschens\" der Forderung bringt der\nGesetzgeber zum Ausdruck, dass nicht eine (unterbrechbare) Verjährungs-, sondern eine\nVerwirkungsfrist (vgl. BGE 133 V 582) besteht. Die (relative und absolute) Frist zur\nRückerstattung kann also nicht unterbrochen werden, und sie steht auch nicht still (Kieser,\na.a.O., Art. 25 N 77 f; vgl. auch BGer 8C_843/2018 vom 22. Januar 2019 E. 3.2 mit\nzahlreichen Hinweisen). Die relative Frist läuft ab Kenntnisnahme des\nRückforderungsanspruchs durch den Versicherungsträger (Kieser, a.a.O., Art. 25 N 81).\nDie absolute Frist von fünf Jahren setzt mit dem Bezug der einzelnen Leistung ein; dabei\nist auf den tatsächlichen Bezug der Leistung und nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in\ndem die Leistung hätte erbracht werden müssen (Kieser, Art. 25 N 92 mit Verweis auf\nBGE 112 V 182). Im Invalidenversicherungsrecht gilt sodann sowohl für die relative\neinjährige (altrechtlich) als auch für die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist der Erlass\nresp. die Zustellung eines Vorbescheids im Sinne von Art. 73bis IVV als fristwahrend. Die\nFrist von fünf Jahren beginnt frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der\nunrechtmässigen Leistung zu laufen (für die altrechtliche Frist: BGer 8C_843/2018 vom\n22. Januar 2019 E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).\n\n7.1.2 Nach der in Erwägung 7.1.1 vorstehend erwähnten Rechtsprechung gilt der Erlass\nbzw. die Zustellung des Vorbescheids als fristwahrend. In casu sah die IV-Stelle mit\nVorbescheid vom 19. Juli 2017 (IV-act. 375) die rückwirkende Aufhebung der\nHilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge ab 1. Januar 2014 vor. Zu prüfen ist,\nob die IV-Stelle allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG\n(in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Version) Kenntnis vom Rückforderungsanspruch\ngehabt hat.\n\nIn der Sistierungsverfügung vom 24. November 2016 wies die IV-Stelle darauf hin, sie\nhabe begründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2014\nkeinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in der Schweiz habe und müsse dies abklären. In\nder Folge versuchte die IV-Stelle für den vorliegend massgebenden Zeitraum immer\n\nUrteil S 2019 138\n24\n\n"}