{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-138_2021-01-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_138_5725904a692227324825c1f1a293ecde94bb5fc779d4b1edde7889acc1e3d84a5dca07a8b35a20ae438fcb9966d92fa859bbeb7037abe862ea14770ce956947b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde94bb5fc779d4b1edde7889acc1e3d84a5dca07a8b35a20ae438fcb9966d92fa859bbeb7037abe862ea14770ce956947b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_138", "Checksum": "258dbe929ddf99239453ddc07e622ace"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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November 2017 in\nC.________ zu sein (IV-act. 432/5). Schliesslich gab auch RA U.________, der damalige\nRechtsvertreter des Beschwerdeführers, in seinem Schreiben vom 17. Januar 2018\ngegenüber der IV-Stelle an, der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2017 ungefähr 5 ½\nMonate im Ausland aufgehalten (IV-act. 601). Nichts anderes ergibt sich aus Angaben des\nHotels V.________, H.________, wonach der Beschwerdeführer vom 20. Februar bis\n9. April und vom 15. November bis 8. Dezember 2017 ein Pensionszimmer gemietet und\ndrei Hotelbuchungen im Zeitraum vom 2. August bis 15. September 2017 (ohne konkrete\nDatumsangabe) gemacht habe (vgl. E-Mail vom 15. Juli 2018; BF-act. 12), welche einen\nZeitraum von nicht einmal 4 Monaten betreffen. Wo sich der Beschwerdeführer während\nden weiteren mehr als 2 ½ Monaten aufgehalten hat, bleibt entsprechend ungeklärt, zumal\ner im März 2017 unmissverständlich kundtat, die Wohnung in L.________ sei für ihn\nwegen Verweigerung der Hilflosenentschädigung und Assistenzhilfe nicht bewohnbar (IVact. 325/1); auch fehlen jedwelche Indizien, dass er sich im fraglichen Zeitraum tatsächlich\ndort aufgehalten hätte (beispielsweise Nachweis von Mietzinszahlungen). Schliesslich\nräumt die Rechtsvertreterin in Ziffer 16 der Replik ein, der Beschwerdeführer habe sich\n(betreffend das Jahr 2018) \"inzwischen auf zweimal drei Monate\" eingeschränkt bzw.\nbeabsichtige dies zumindest, woraus zu schliessen ist, dass er sich früher (also sicherlich\nbis Ende 2017) jeweils noch länger in C.________ aufgehalten hat. Es ist somit\nausgewiesen, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2017 mindestens 5 ½ Monate im\nAusland aufgehalten hat.\n\n5.7.2 Zu prüfen ist, ob für das Jahr 2017 das Vorliegen einer der beiden Ausnahmen\ndes voraussichtlich kurzfristigen bzw. des voraussichtlich längerfristigen\nAuslandsaufenthaltes im Sinne der in Erwägung 3.2 vorstehend zitierten Rechtsprechung\nzu bejahen ist.\n\nDa das Jahr 2017 nicht isoliert für sich betrachtet werden darf, kann vor dem Hintergrund\nder Vorgeschichte nicht von kurzfristigen Auslandsaufenthalten im Rahmen der üblichen\nFerien- und Kurzwecken ausgegangen werden. Zu beachten ist insbesondere, dass der\nBeschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13\nAbs. 2 ATSG in den Jahren 2014 bis 2016 aufgeben hat und daher gefragt werden muss,\n\nUrteil S 2019 138\n21\n\nob er diesen mit einem lediglich 6 ½-monatigen Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2017 –\nwobei auch bereits bezüglich dieser Dauer Zweifel angebracht sind (vgl. E. 5.7.1) –\nwiederherstellen konnte. Dies muss klar verneint werden, da er für den mindestens 5 ½-\nmonatigen Auslandsaufenthalt im Jahr 2017 keine triftigen Gründe bzw. keinen\nAusnahmegrund im Sinne der Rechtsprechung anzugeben vermag. Ein gewöhnlicher\nAufenthalt des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG in der Schweiz für das\nJahr 2017 ist somit zu verneinen.\n\n5.8 Gestützt auf die obigen Ausführungen bleibt festzuhalten, dass der\nBeschwerdeführer von Januar 2014 bis Ende 2017 überwiegend wahrscheinlich keinen\ngewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG gehabt hat. An\ndieser Beurteilung vermag der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers auf die\nVisumsbestimmungen von C.________ nichts zu ändern, da er trotz wiederholter\nAufforderung, entsprechende Aufenthaltsnachweise beizubringen, eben gerade die\nmassgeblichen Visa- und Passeinträge bis heute nicht vorgelegt hat. Auch fehlen mangels\nMitwirkung bis heute konkrete Anhaltspunkte, welche die begründete Vermutung der IV-\nStelle, wonach der Beschwerdeführer in C.________ über eine Wohnung im\nDauermietverhältnis, wenn nicht gar über eine Eigentumswohnung verfüge, in irgendeiner\nArt entkräften würde (vgl. auch IV-act. 370-4/27, wonach Unterhaltskosten der Wohnung,\nwelche der Beschwerdeführer in C.________ benutze, auch anfielen, wenn er sich nicht in\nC.________ aufhalte). Aus diesen Gründen erfolgte der Bezug von\nHilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträgen zu Unrecht (Art. 42 und Art. 42quater\nIVG) und es erübrigen sich Ausführungen zum von ihm geltend gemachten Verzugszins\n(Beschwerdeantrag 4).\n\n6. Zu prüfen ist des Weiteren, ob die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung vom\n29. August 2019 die HE und die Assistenzbeiträge zu Recht rückwirkend für die Jahre\n2014 bis 2017 aufgehoben hat.\n\n6.1 In Nachachtung von Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung\nüber die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) erfolgt die Herabsetzung oder\nAufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge\nrückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die\nLeistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht\nnicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die\nunrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.\n\nUrteil S 2019 138\n22\n\n"}