{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-138_2021-01-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_138_5725904a692227324825c1f1a293ecde94bb5fc779d4b1edde7889acc1e3d84a5dca07a8b35a20ae438fcb9966d92fa859bbeb7037abe862ea14770ce956947b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde94bb5fc779d4b1edde7889acc1e3d84a5dca07a8b35a20ae438fcb9966d92fa859bbeb7037abe862ea14770ce956947b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_138", "Checksum": "258dbe929ddf99239453ddc07e622ace"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Was die Aufenthalte in S.________ betrifft, so\nergibt sich aus den Belegen der Krankenkasse, dass er im Jahr 2015 im Februar, März,\nApril und November Leistungen in S.________ bezogen hat. Somit erscheint es als eher\nunwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer nur wenige Tage in R.________\naufgehalten haben soll. Er bleibt konkrete Angaben weiterhin schuldig. Es kann somit nicht\nvon einem Ausnahmegrund im Sinne der zitierten Rechtsprechung für einen kurz- oder\nlangfristigen Auslandsaufenthalt ausgegangen werden, sodass ein gewöhnlicher\nAufenthalt des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG in der Schweiz für das\nJahr 2015 somit zu verneinen ist.\n\n5.6 Zu prüfen ist des Weiteren, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2016 seinen\ngewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hat.\n\n5.6.1 Betreffend den effektiven Aufenthalt des Beschwerdeführers im Jahr 2016 lässt\nsich den von ihm eingereichten Lohnabrechnungen und Einsatzrapporten für den\npersönlichen Assistenten T.________ für März 2016, April 2016, für den 1. bis 9. Mai\n2016, für Juni 2016, für den 13. bis 31. Juli 2016 und für den 1. bis 14. August 2016\nentnehmen, dass er sich in den erwähnten Zeiträumen in C.________ aufgehalten hat (IVact. 231/1-10 und 257/1-9). Für das Jahr 2016 ist den Unterlagen der Krankenkasse\nP.________ (Detailbelege und Auszüge für die Steuererklärung, IV-act. 274/5-7, IVact. 279/2-3 und IV-act. 280/1-157) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den\nMonaten Februar bis 19. August 2016 in C.________ diverse Leistungen bezogen hat und\nzwar unter anderem Medikamente, Haushaltshilfe und Arztbesuche (IV-act. 274/6-7). Im\nApril 2016 (IV-act. 279/2-3 bezog er zudem Leistungen in S.________. Für das Jahr 2016\nbleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Februar bis August 2016 die\nerwähnten Leistungen im Ausland bezogen hat, was ein gewichtiges Indiz für einen\nAuslandsaufenthalt in diesem Zeitraum darstellt. Es ist somit erstellt, dass er sich im Jahr\n\nUrteil S 2019 138\n19\n\n2016 zumindest von Februar bis 19. August (IV-act. 274/6-7) mehrheitlich im Ausland\naufgehalten hat.\n\nFür die übrige Zeit des Jahres 2016 machte der Beschwerdeführer keine konkreten\nAngaben über seine Aufenthalte, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, konkret\nanzugeben und zu belegen, zu welchen Zeiten er sich wo aufgehalten hat. Die von ihm\neingereichten Unterlagen (IV-act. 492/17) helfen nicht weiter, da daraus lediglich die\nBezahldaten für drei Flüge J.________-R.________ zu entnehmen sind. Schliesslich\nräumte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein, er habe sich auch ab dem\n19. August bis längstens 15. Oktober 2016 im Ausland aufgehalten (vgl. Replik Ziff. 31 f.).\nEs bleibt somit festzuhalten, dass von einem Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers\nvon anfangs Februar bis 15. Oktober 2016 auszugehen ist.\n\n5.6.2 Zu prüfen ist, ob für das Jahr 2016 das Vorliegen einer der beiden Ausnahmen\ndes voraussichtlich kurzfristigen bzw. des voraussichtlich längerfristigen\nAuslandsaufenthaltes im Sinne der in Erwägung 3.2 vorstehend zitierten Rechtsprechung\nzu bejahen ist.\n\nFür den Auslandsaufenthalt von anfangs Februar bis 15. Oktober 2016 vermag der\nBeschwerdeführer keine triftigen Gründe anzugeben, sodass nicht von einem\nAusnahmegrund im Sinne der zitierten Rechtsprechung für einen kurz- oder langfristigen\nAuslandsaufenthalt ausgegangen werden kann. Ein gewöhnlicher Aufenthalt des\nBeschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG in der Schweiz für das Jahr 2016 ist\nsomit zu verneinen.\n\n5.7 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2017 seinen gewöhnlichen\nAufenthalt in der Schweiz gehabt hat.\n\n5.7.1 Betreffend seinen effektiven Aufenthalt im Jahr 2017 gab der Beschwerdeführer\nim Februar 2017 an, länger als drei Monate im Ausland zu verweilen (vgl. E-Mail vom\n23. Februar 2017; IV-act. 306). Des Weiteren ist den von ihm eingereichten\nLohnabrechnungen und Einsatzrapporten für den persönlichen Assistenten T.________\nfür den 5. bis 31. Januar 2017, für den 1. bis 12. Februar 2017, für den 29. bis 31. Mai\n2017, für den 1. bis 30. Juni 2017, für den 1. bis 25. Juli 2017, für den 16. bis\n30. September 2017 und für den ganzen Oktober 2017 zu entnehmen, dass er sich in den\nerwähnten Zeiträumen in C.________ aufgehalten hat (IV-act. 442/1-11, 444/1-3 und\n\nUrteil S 2019 138\n20\n\n"}