{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-138_2021-01-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_138_5725904a692227324825c1f1a293ecde94bb5fc779d4b1edde7889acc1e3d84a5dca07a8b35a20ae438fcb9966d92fa859bbeb7037abe862ea14770ce956947b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde94bb5fc779d4b1edde7889acc1e3d84a5dca07a8b35a20ae438fcb9966d92fa859bbeb7037abe862ea14770ce956947b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_138", "Checksum": "258dbe929ddf99239453ddc07e622ace"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch\nnicht konkret und schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die\nallenfalls weiterhin notwendige augenärztliche Behandlung nicht auch in der Schweiz hätte\ndurchführen lassen können, war doch der nächste Termin bei der Augenärztin erst wieder\nam 8. Dezember 2014 (vgl. Bericht von Dr. E.________). Eine medizinische\nNotwendigkeit, die Eingriffe vom 8. und vom 22. Dezember 2014 in C.________\nvornehmen zu lassen, lässt sich dem Bericht jedenfalls nicht entnehmen. Es bleibt somit\noffen und unklar, aus welchen Gründen seine Anwesenheit in C.________ in den Monaten\nJanuar bis Juni 2014 und August bis Dezember 2014 notwendig nötig gewesen sein soll\n(mit Ausnahme des erwähnten Notfalls im September 2014). Er hielt sich somit\nunbestrittenerweise im Jahr 2014 während mindestens 11 Monaten in C.________ auf,\nwofür er – abgesehen von der erwähnten Ausnahme – keine triftigen medizinischen\nGründe geltend machen kann. Aus diesem Grund vermag er aus dem Bericht von Dr.\nE.________ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es kann somit nicht von einem\nAusnahmegrund im Sinne der zitierten Rechtsprechung für einen kurz- oder langfristigen\nAuslandsaufenthalt ausgegangen werden. Auch wenn der Beschwerdeführer diverse\ngesundheitliche Probleme aufweist, kann er keine triftigen Gründe vorbringen, weshalb die\nnotwendigen Therapien, Behandlungen und die Gesundheitspflege nicht auch in der\nSchweiz zumindest gleichwertig hätten in Anspruch genommen werden können. Es kann\nsomit sicherlich nicht davon die Rede sein, dass der Beschwerdefrüher aufgrund der\ngesundheitlichen Beschwerden gewissermassen gezwungen gewesen wäre, sich im Jahr\n2014 mehrheitlich in C.________ aufzuhalten. Ein gewöhnlicher Aufenthalt des\nBeschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG in der Schweiz für das Jahr 2014 ist\nsomit zu verneinen.\n\nUrteil S 2019 138\n17\n\n5.5 An dieser Stelle ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2015 seinen\ngewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hat.\n\n5.5.1 Nach eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer seinen effektiven Aufenthalt\nca. von April bis Juni 2015 im Ausland (E-Mail vom 10. April 2015 an die Q.________, IVact. 152/11).\n\nIn seiner E-Mail vom 14. April 2015 bat er die Q.________ ausserdem um die Zusendung\neines Faxes auf eine Nummer mit der Vorwahl 0027 (für C.________, IV-act. 152/10). Mit\nSchreiben vom 23. Juli 2015 sowie mit E-Mail vom 29. Juli 2015 teilte er der Q.________\nerneut mit, dass er am 7. Juli 2015 für mehrere Monate ins Ausland reise und bat sie um\neinen Termin zwischen dem 15. Oktober und dem 15. November 2015 (IV-act. 152/3 und\n152/5 ff.). Am 29. Juli 2015 teilte die Q.________ der IV-Stelle mit, der Beschwerdeführer\nhabe ihr gegenüber angegeben, nur diese eine grössere Reise (gemeint sei vermutlich die\nW.________-Reise im Herbst 2013) unternommen zu haben. Zudem sei er hin und wieder\nin R.________ gewesen. Die Korrespondenz mit ihm habe jedoch verdeutlicht, dass er\nsich bereits im Frühjahr 2015 auf einer längeren Auslandreise befunden habe. Im Juni\n2015 habe er sie zudem telefonisch über seinen Aufenthalt in R.________ informiert. Er\nhabe einen Termin abgesagt, da er am 7. Juli 2015 für einen mehrmonatigen\nAuslandsaufenthalt verreist sei und habe um einen neuen Gutachtertermin zwischen dem\n15. Oktober und 15. November 2015 gebeten (IV-act. 152/1). Im Oktober 2015 wollte die\nQ.________ dem Beschwerdeführer vergeblich an die Adresse L.________,\neingeschriebene Post zustellen. Diese sei mit dem Vermerk \"Weggezogen, Nachsendefrist\nabgelaufen\" an die Absenderin zurückgekommen (IV-act. 195/91 f.). Für das Jahr 2015 ist\nden Unterlagen der Krankenkasse P.________ (Detailbelege und Auszüge für die\nSteuererklärung, IV-act. 274/1-14, IV-act. 279/1-13 und IV-act. 280/1-157) schliesslich zu\nentnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis Oktober 2015 diverse\nLeistungen in C.________ bezogen hat und zwar unter anderem Medikamente,\nHaushaltshilfe und Arztbesuche (inkl. Zahnarzt). Im Februar 2015 (IV-act. 280/63), März\nund April 2015 (IV-act. 279/4) sowie November 2015 (IV-act. 280/98) bezog er zudem\nLeistungen in S.________. Für das Jahr 2015 bleibt festzuhalten, dass der\nBeschwerdeführer von Januar bis November 2015 die erwähnten Leistungen im Ausland\nbezogen hat, was nach überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Auslandsaufenthalt in\ndiesem Zeitraum hinweist. Die genauen Daten lassen sich nicht erheben, verweigerte\ndoch der Beschwerdeführer für dieses Jahr klare und konkrete Angaben, wo er sich wann\nbefunden hat.\n\nUrteil S 2019 138\n18\n\n5.5.2 Zu prüfen ist, ob für das Jahr 2015 eine der beiden Ausnahmen des\nvoraussichtlich kurzfristigen bzw. des voraussichtlich längerfristigen Auslandsaufenthaltes\nim Sinne der in Erwägung 3.2 vorstehend zitierten Rechtsprechung zu bejahen ist.\n\n"}