{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-138_2021-01-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_138_5725904a692227324825c1f1a293ecde94bb5fc779d4b1edde7889acc1e3d84a5dca07a8b35a20ae438fcb9966d92fa859bbeb7037abe862ea14770ce956947b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde94bb5fc779d4b1edde7889acc1e3d84a5dca07a8b35a20ae438fcb9966d92fa859bbeb7037abe862ea14770ce956947b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_138", "Checksum": "258dbe929ddf99239453ddc07e622ace"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Ein wichtiger Unterschied stellt insbesondere der zur Anwendung\nkommende Beweisgrad dar (im Strafrecht genügt der Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit nicht). In Erwägung 3.2 führte die Staatsanwaltschaft pauschal aus, ein\nUnterbruch von einem Jahr vermöge das Bestehen des gewöhnlichen Aufenthalts gemäss\nArt. 13 Abs. 2 ATSG nicht aufzuheben. Da der längste Auslandsaufenthalt lediglich fast\nsechs Monate gedauert habe, sei ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers in\nder Schweiz vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016 mithin gegeben. Die\nStaatsanwaltschaft befasste sich jedoch nicht mit den aus sozialversicherungsrechtlicher\nSicht wesentlichen vorstehend aufgeführten Grundsätzen zur Frage des gewöhnlichen\nAufenthalts bzw. der erwähnten Ausnahmegründe für längere Auslandsaufenthalte (vgl.\nE. 3.2 vorstehend). Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist ihre Argumentation nicht\nkorrekt, da kurzzeitige Rückkehren in die Schweiz mit anschliessender Wiederausreise\neinen ausländischen gewöhnlichen Aufenthalt nicht aufzuheben bzw. keinen\nschweizerischen zu begründen vermögen. Ausserdem müssen (wirklich) triftige Gründe\nvorliegen, wenn die einjährige Maximaldauer des Ausnahmegrundes \"kurzfristiger\nAuslandsaufenthalt\" voll ausgeschöpft werden soll bzw. zwingende unvorhergesehene\nGründe vorliegen, um den Ausnahmegrund \"längerfristiger Auslandsaufenthalt\" zu\nbejahen (vgl. die in E. 3.2 vorstehend zitierte Rechtsprechung). Des Weiteren führte\nM.________, die ehemalige Untervermieterin des Beschwerdeführers, gegenüber der\nStaatsanwaltschaft aus, er habe seine Sachen während längeren Abwesenheiten auch\n\nUrteil S 2019 138\n15\n\nmal im Keller deponiert und für die Zeit seiner Anwesenheiten die Hälfte des Mietzinses\nvon Fr. 3'000.– bezahlt (vgl. E. 3.1 der Einstellungsverfügung). Ihre Ausführungen\nverdeutlichen, dass Abwesenheiten, auch längere, offenbar vermehrt vorgekommen sind\nund er sich häufig nicht in seinem Zimmer in L.________ aufgehalten hat (vgl. dazu auch\nE. 5.2 vorstehend), ansonsten sie dies gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht erwähnt\nhätte. Ausserdem vernahm die Staatsanwaltschaft O.________, den persönlichen\nAssistenten des Beschwerdeführers, als Auskunftsperson. Dieser gab an, auch an\ngewissen Tagen, an denen sich der Beschwerdeführer im Ausland aufgehalten habe,\nadministrative Arbeiten, u.a. Telefonate oder Ordnen der Unterlagen, erledigt zu haben\n(E. 4.2 der Einstellungsverfügung). Da O.________ angegeben hat, während der\nAuslandsabwesenheiten des Beschwerdeführerführers im Wesentlichen administrative\nArbeiten für diesen erledigt zu haben, vermag dieser daraus betreffend die Frage des\ngewöhnlichen Aufenthalts nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten. Schliesslich ist zu\nbeachten, dass es sich bei M.________ und O.________ um zwei dem Beschwerdeführer\nnahestehende Personen handelt, die eher zu seinen Gunsten Angaben machen dürften.\nEs bleibt mithin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem eingestellten\nStrafverfahren für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.\n\n5.4 An dieser Stelle ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2014 seinen\ngewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hat.\n\n5.4.1 Betreffend seinen effektiven Aufenthalt im Jahr 2014 verweist der\nBeschwerdeführer in den Ziffern 21 bis 23 der Beschwerdeschrift auf die Darstellung der\nIV-Stelle, wonach er sich von Januar bis Ende Juni 2014 und von August bis Ende\nOktober 2014 in C.________ aufgehalten haben soll, was er nicht bestreitet. Er macht des\nWeiteren geltend, er habe sich bis Ende Dezember 2014 in C.________ aufgehalten.\n\nDiese Angabe stimmt mit den Akten überein. Für das Jahr 2014 ist nämlich den\nUnterlagen der Krankenkasse P.________ (Detailbelege und Auszüge für die\nSteuererklärung; IV-act. 274/1-14, IV-act. 279/1-13 und IV-act. 280/1-157) zu entnehmen,\ndass der Beschwerdeführer – mit Ausnahme vom Juli 2014 – jeden Monat des Jahres\n2014 in C.________ Leistungen bezogen hat und zwar unter anderem Medikamente,\nHaushaltshilfe und Arztbesuche (unter anderem zwei Katarakt-Operationen am 8. und am\n22. Dezember 2014). Ausserdem bezog er im Mai, Juli, November und Dezember 2014\nebenfalls Leistungen \"im Ausland\" (vgl. Auszug der P.________ für die Steuererklärung\nvom 15. August 2016 mit dem Vermerk \"übrige Länder\" ohne nähere Konkretisierung, IV-\n\nUrteil S 2019 138\n16\n\nact. 279/7). Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jeden Monat des Jahres\n2014 Leistungen im Ausland bezogen hat, was nach überwiegender Wahrscheinlichkeit\nauf einen Auslandsaufenthalt in diesem Zeitraum hinweist.\n\n5.4.2 Zu prüfen ist, ob für das Jahr 2014 eine der beiden Ausnahmen des\nvoraussichtlich kurzfristigen bzw. des voraussichtlich längerfristigen Auslandsaufenthaltes\nim Sinne der in Erwägung 3.2 vorstehend zitierten Rechtsprechung zu bejahen ist.\n\n"}