{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-138_2021-01-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_138_5725904a692227324825c1f1a293ecde94bb5fc779d4b1edde7889acc1e3d84a5dca07a8b35a20ae438fcb9966d92fa859bbeb7037abe862ea14770ce956947b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde94bb5fc779d4b1edde7889acc1e3d84a5dca07a8b35a20ae438fcb9966d92fa859bbeb7037abe862ea14770ce956947b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_138", "Checksum": "258dbe929ddf99239453ddc07e622ace"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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An dieser Stelle ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis\n2017 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG gehabt\nhat. Es ist somit abzuklären ob er sich in diesem Zeitraum entweder effektiv in der\nSchweiz aufgehalten hat (sog. Aufenthaltsprinzip) oder ob eine der beiden Ausnahmen\ndes voraussichtlich kurz- bzw. längerfristigen Auslandaufenthaltes zu bejahen ist (vgl. die\nin E. 3.2 vorstehend zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ab 1. Januar 2018 ist\nsein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz unbestritten.\n\nUrteil S 2019 138\n13\n\n5.1 Dem Bericht von Dr. G.________ vom 6. August 2020 ist zu entnehmen, dass der\nBeschwerdeführer seinen vertrauten Psychiater in C.________ habe, nämlich\nDr. I.________, was als ein wichtiges Indiz für einen gewöhnlichen und auch häufigen\nAufenthalt des Beschwerdeführers in C.________ zu qualifizieren ist. Abgesehen von\ndieser Information lässt sich diesem Bericht und demjenigen von Dr. K.________ vom\n7. August 2020 betreffend den gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im\nvorliegend massgebenden Zeitraum nichts Konkretes entnehmen (lediglich eine\nallgemeine Qualifizierung der regelmässigen Aufenthalte in C.________ als medizinisch\nsinnvoll), sodass er betreffend seinen effektiven Aufenthalt daraus nichts zu seinen\nGunsten abzuleiten vermag. Das Gleiche gilt für die beiden Ausnahmen des\nvoraussichtlich kurz- bzw. längerfristigen Auslandaufenthalts. Eine medizinische\nNotwendigkeit für Aufenthalte in C.________ wird jedenfalls nicht postuliert, selbst wenn –\nwas in casu jedoch offen bleiben kann – der Beschwerdeführer tatsächlich am Uhthoff-\nPhänomen leiden sollte (zum Bericht von Dr. E.________ vom 30. September 2019; vgl.\nE. 5.4.2 nachfolgend).\n\n5.2 Bei der Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im\nvorliegend massgebenden Zeitraum muss auch seine Wohnsituation an der Adresse\nL.________, gewürdigt werden.\n\nEr war Untermieter bei M.________ und bewohnte bei ihr ein Zimmer. Nach seinen\nAngaben war diese Wohnung jedoch in keinster Weise für ihn geeignet bzw.\nleidensangepasst. Es habe sich nämlich um eine Maisonettewohnung gehandelt, bei der\nsich der Schlafbereich im oberen Stock befunden habe und für deren Zugang er eine\nTreppe habe erklimmen müssen, was er allerdings angesichts seiner\nGleichgewichtsprobleme nicht alleine habe bewältigen können (Verfahren S 2016 155:\nReplik, S. 6, Ziff. 12). Er habe sogar Dritthilfe benötigt, um überhaupt in die Wohnung zu\ngelangen (Verfahren S 2016 155: Replik, S. 7, Ziff. 16). Des Weiteren habe er seine Post\nhäufig an die N.________ GmbH, H.________, weitergeleitet (Verfahren S 2016 155:\nBeschwerde, S. 5, Ziff. 8) und in diesem Zusammenhang eingeräumt, die Post umgeleitet\nzu haben, weil er sich öfter in C.________ aufgehalten habe (Verfahren S 2016 155:\nReplik, S. 5, Ziff. 10). Auf diese Weise habe er verhindert, dass er während seiner\nAuslandaufenthalte Fristen verpasse (Verfahren S 2016 155: Replik, S. 7, Ziff. 17). Am 27.\nMärz 2017 fand in der Wohnung eine HE-Abklärung statt (IV-act. 338). Aus diesen\nAngaben ist zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden\n\nUrteil S 2019 138\n14\n\nZeitraum in seinem Zimmer zumindest nicht dauerhaft aufgehalten haben kann, was im\nÜbrigen M.________ gegenüber der Zuger Staatsanwaltschaft auch bestätigt hat (vgl.\nEinstellungsverfügung vom 18. September 2019 E. 3.1; BF-act. 3). Sie gab nämlich an,\nder Beschwerdeführer habe bei längeren Abwesenheiten seine Sachen auch mal im Keller\ndeponiert und lediglich für die Zeit seiner Anwesenheiten die Hälfte des Mietzinses von\nFr. 3'000.– bezahlt.\n\n5.3 Zur Untermauerung seiner Argumentation verweist der Beschwerdeführer auf die\nEinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2019, wonach ein\ngewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG im Zeitraum\nvom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016 zu bejahen sei (E. 3.2 f.; BF-act. 3).\n\n"}