{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-138_2021-01-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_138_5725904a692227324825c1f1a293ecde94bb5fc779d4b1edde7889acc1e3d84a5dca07a8b35a20ae438fcb9966d92fa859bbeb7037abe862ea14770ce956947b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde94bb5fc779d4b1edde7889acc1e3d84a5dca07a8b35a20ae438fcb9966d92fa859bbeb7037abe862ea14770ce956947b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_138", "Checksum": "258dbe929ddf99239453ddc07e622ace"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Dieser Grundsatz gilt indes\nnicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderem) in der\nMitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a). Wer\nVersicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur\nAbklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich\nsind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche\nfür den Entscheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur\nEdition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für\nTatsachen, welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit\nvernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 126 II 97 E. 2e; 124 II 361 E. 2b; BGer\n8C_110/2012 vom 16. November 2012 E. 5.2 und 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012 E.\n4.6.4).\n\n3.3.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen\nvon Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG).\nSoweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und\n\nUrteil S 2019 138\n11\n\nzumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2\nATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen\nbeanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht\nnach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die\nErhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen; er muss diese Personen vorher\nschriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene\nBedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).\n\n3.3.3 Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in\nunentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte\nVerletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf,\nwas etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise\nerkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Kieser, a.a.O.,\nArt. 43 N 103).\n\n4. Im vorliegenden Verfahren ist umstritten und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer\nin den Jahren 2014 bis 2017 Anspruch auf Hilflosenentschädigungen und auf\nAssistenzbeiträge hat, was rein vom gesundheitlichen Aspekt her unbestrittenerweise der\nFall ist. Beide Leistungen setzen grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt des\nBeschwerdeführers in der Schweiz gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG voraus (Art. 42 und\nArt. 42quater IVG). Diese Voraussetzung wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland\nnicht mehr erfüllt (sog. Aufenthaltsprinzip). Das Aufenthaltsprinzip lässt jedoch die beiden\nAusnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen\nAuslandaufenthaltes zu (vgl. die in E. 3.2 vorstehend zitierte bundesgerichtliche\nRechtsprechung). Konkret ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer im vorliegend\nmassgebenden Zeitraum effektiv in der Schweiz aufgehalten hat oder sich auf eine der\nbeiden Ausnahmen berufen kann (vgl. E. 5 nachfolgend). Des Weiteren ist auf die vom\nBeschwerdeführer gegen die Rückerstattung allfälliger zu Unrecht ausgerichteter\nLeistungen vorgebrachten Rügen einzugehen (vgl. E. 6 ff. nachfolgend). Hingegen\nerübrigen sich Ausführungen zum Beschwerdeantrag 6 (Wiederherstellung der\naufschiebenden Wirkung der Beschwerde), da der Vorsitzende der\nsozialversicherungsrechtlichen Kammer dieses Gesuch mit Verfügung vom 18. Juni 2020\nabgewiesen hat (act. 20).\n\nAus den Akten ergibt sich das Folgende (um in Kenntnis der vollständigen Aktenlage\nurteilen zu können, zog das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren die Akten der\n\nUrteil S 2019 138\n12\n\nVerfahren S 2019 92, 130 und 133 bei, was der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers\nmit Schreiben vom 28. Oktober 2020 angezeigt wurde; act. 43):\n\n4.1 In ihrem Bericht vom 30. September 2019 führte die Augenärztin Dr. E.________,\nF.________ aus, der Beschwerdeführer sei im September 2014 in ihre Praxis gekommen\nund habe sich über den plötzlichen Sehverlust auf seinem rechten Auge beklagt, was sie\nbehandelt habe. Am 8. und am 22. Dezember 2014 habe sie je eine neue Linse implantiert\n(Katarakt-Operation; \"implanted a new intraocular lens; cataract surgery\"). Danach habe\nsie den Beschwerdeführer erst im Jahr 2016 wieder gesehen (BF-act. 6).\n\n4.2 Dem Bericht von Dr. med. G.________, Tropen- und Reisemedizin FMH,\nH.________, vom 6. August 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter\ndem Jahr immer wieder in C.________ weile. Die Aufenthalte seien jeweils kürzer als drei\nMonate, jedoch mindestens zweimal pro Jahr und medizinisch begründet und sinnvoll.\nEinerseits könne der Beschwerdeführer dort Sitzungen bei seinem vertrauten Psychiater\nDr. I.________ durchführen, was in seiner schwierigen psychischen Situation essentiell\nsei. Für eine Stabilisierung der psychischen Situation seien die Auslandsaufenthalte\nhöchst indiziert. Als wichtiger Punkt sei weiter die Hitze[in]toleranz bei MS zu nennen,\nwelche bekannt sei und unter welcher der Beschwerdeführer über die hiesigen\nSommermonate stark leide. Die klimatische Veränderung mit dem Aufenthalt in\nJ.________ habe deshalb durchaus auch eine therapeutische Bedeutung (BF-act. 4.1).\n\n"}