{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-138_2021-01-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_138_5725904a692227324825c1f1a293ecde94bb5fc779d4b1edde7889acc1e3d84a5dca07a8b35a20ae438fcb9966d92fa859bbeb7037abe862ea14770ce956947b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde94bb5fc779d4b1edde7889acc1e3d84a5dca07a8b35a20ae438fcb9966d92fa859bbeb7037abe862ea14770ce956947b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_138", "Checksum": "258dbe929ddf99239453ddc07e622ace"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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August 2019 mit A-Post verschickt hat, vermag sie den Nachweis einer\nZustellung vor dem 18. September 2019 nicht zu erbringen, sodass im Zweifel auf die\nDarstellung der Rechtsvertreterin abzustellen ist, wonach sie beide Verfügungen an\ndiesem Tag in einem Couvert zugestellt erhalten habe. Die 30-tägige Beschwerdefrist\nbegann somit am 19. September 2019 (Art. 38 Abs. 1 ATSG) und endete am 18. Oktober\n2019. Die Beschwerdeschrift wurde am 15. Oktober 2019 der Schweizerischen Post\nübergeben, womit die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG als gewahrt gilt. Der\nBeschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und daher zur\nBeschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält Anträge und eine Begründung.\nDamit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde\neinzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der\nGeschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\nUrteil S 2019 138\n9\n\n3.\n3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem\nAufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine\nHilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der\nGesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der\npersönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung\ngilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen\nBeeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3\nSatz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).\nPraxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind für die Beurteilung der\nHilflosigkeit die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:\nAnkleiden/Auskleiden; Aufstehen/Absitzen/Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der\nNotdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c;\n125 V 297 E. 4a).\n\nAnspruch auf einen Assistenzbeitrag haben nach Art. 42quater Abs. 1 IVG Versicherte,\ndenen eine Hilflosenentschädigung nach Art. 42 Abs. 1 bis 4 IVG ausgerichtet wird (lit. a),\ndie zu Hause leben (lit. b) und volljährig sind (lit. c). Mithin ist ein Anspruch auf einen\nAssistenzbeitrag nur gegeben, wenn auch ein solcher auf Hilflosenentschädigung besteht.\n\n3.2 Nach Art. 13 Abs. 2 ATSG hat eine Person an dem Ort, an dem sie während\nlängerer Zeit lebt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, selbst wenn diese Zeit von vornherein\nbefristet ist. Artikel 13 Abs. 2 ATSG versteht unter gewöhnlichem Aufenthalt den effektiven\nAufenthalt, der nach dem Willen der versicherten Person während einer gewissen Zeit\naufrechterhalten bleiben soll (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 13 N 29).\nWas die in Art. 13 Abs. 2 ATSG enthaltene zeitliche Komponente betrifft, ist durch den\nWortlaut der Bestimmung klargestellt, dass die Befristung des Aufenthalts an der Erfüllung\ndes Aufenthaltsbegriffs nichts zu ändern vermag. Schwierig ist indessen die Beantwortung\nder Frage, wie sich Art. 13 Abs. 2 ATSG auf Unterbrüche im Aufenthalt auswirkt (Kieser,\na.a.O., Art. 13 N 30). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für den\n\"gewöhnlichen Aufenthalt\" im Sinne Art. 13 Abs. 2 ATSG der tatsächliche Aufenthalt in der\nSchweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, massgebend; zusätzlich\nmuss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden. Die in objektivem\nSinne zu verstehende Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts wird in der Regel nach\nder Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt. Bei vorübergehendem Aufenthalt ohne\nAbsicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip jedoch die\n\nUrteil S 2019 138\n10\n\nbeiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich\nlängerfristigen Auslandaufenthaltes zu. Ein in diesem Sinne kurzfristiger Auslandaufenthalt\nist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt, aus\ntriftigen Gründen, z.B. zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken,\nerfolgt und ein Jahr nicht übersteigt, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines\n(wirklich) triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden darf. Der Ausnahmegrund des\nlängerfristigen Auslandaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig\nbeabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie\nErkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn von\nvornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder\nKrankheitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Aufenthalt erfordern (BGer\n9C_729/2014 vom 16. April 2015 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Der Ausnahmegrund\ndes längerfristigen Auslandaufenthalts kann effektiv nur in Anspruch genommen werden,\nwenn unvorhergesehen Krankheit oder Unfall auftreten oder eben die genannten\nzwingenden Gründe vorliegen.\n\n"}